Auf diesem Schießstand darf analog § 9 Abs. 1 der Allgemeinen Verordnung um Waffengesetz nur mit folgenden Waffen- und Munitionsarten (Zentralfeuer- und Randfeuerzündung) geschossen werden:
bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Projektile von
7,5 Joule
– Bleikelchgeschosse (Diabolos) im Kaliber 4,5 mm –

