Auf diesem Schießstand darf analog § 9 Abs. 1 der Allgemeinen Verordnung um Waffengesetz nur mit folgenden Waffen- und Munitionsarten (Zentralfeuer- und Randfeuerzündung) geschossen werden:
bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Projektile von
200 Joule
und handelsübliche Munition mit Bleigeschossen bis Kaliber .22.
Die Verwendung von Geschossen mit Lichtspursatz (Leuchtspurmunition) ist verboten
